Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. | Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Künftige Geschäfte, Vorrangige Vereinbarungen |
1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Angebote und Annahmeerklärungen, Verträge sowie ferungen und Leistungen der SHN STANZ SCHMIDT GMBH & CO. KG (nachfolgend „SHN“). |
1.2 | Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt SHN nicht an, es sei denn, SHN hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. |
1.3 | Die AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. |
1.4 | Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und abweichende Angaben in den Angeboten/Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB. |
2. | Schrift-/Textform, Angebot und Vertragsschluss, Produktunterlagen/Angaben |
2.1 | Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend zusammen „schriftlich“). |
2.2 | Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind die Angebote von SHN freibleibend. Der Kunde ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei SHN eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – insoweit abweichend von Ziffer 2.1 – durch Annahme der Lieferung bzw. durch Abnahme durch den Kunden zustande. |
2.3 | Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Farbtöne, Maßangaben in Produktblättern, Katalogen, etc., sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind. |
3. | Preise, Preisanpassung |
3.1 | Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise von SHN ab Lager zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand/ Transport und Versicherung sowie zzgl. gesetzlicher MwSt. |
3.2 | Erfolgt die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss und wurde keine Festpreisabrede getroffen, kann SHN die Preise im Falle von Kostenänderungen entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Steuern, Frachtkosten, Material- und Produktionskosten anpassen. Eine Preiserhöhung darf nicht der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
4. | Lieferung, Liefertermine/Lieferfristen, Teillieferungen, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Selbstbelieferung |
4.1 | Sofern von SHN nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vom Kunden zu erbringenden Leistung bei SHN. Ferner beginnen Lieferfristen erst, wenn alle Voraussetzungen für die Vertragsausführung vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt sind. Fristgerechte Lieferung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. |
4.2 | SHN ist in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. |
4.3 | In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, behördliche Maßnahmen etc., die SHN ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder zur vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Fristen/Termine – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist SHN insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. |
4.4 | Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nur dann zurücktreten, wenn er SHN zuvor eine Frist zur Nachlieferung von mindestens vier Wochen gesetzt hat. |
4.5 | Im Falle des Lieferverzugs haftet SHN für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9. Der von SHN zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung. |
4.6 | Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät SHN gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, SHN hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von SHN nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist SHN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
5. | Gefahrübergang, Transportversicherung |
5.1 | Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung der Ware aus von SHN nicht zu vertretenden Gründen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. |
5.2 | Im Falle der Versendung wird SHN auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind SHN sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und ggf. unverzüglich Anzeige zu machen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt. |
6. | Zahlungsbedingungen, Zahlung, Vorkasse/Sicherheit, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung / Zurückbehaltung |
6.1 | Soweit nicht anderes angegeben oder vereinbart, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. |
6.2 | Warenlieferungen an Kunden außerhalb Deutschlands erfolgen nur gegen Vorkasse oder eine anderweitige Zahlungssicherheit (z.B. Akkreditiv). Bei Neukunden ist eine Vorauskasse in Höhe des Materialanteils oder von 30% des aktuellen Auftrags notwendig. |
6.3 | Bei Zahlungsverzug ist SHN berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich SHN vor. |
6.4 | Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von SHN auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann SHN die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat. SHN kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. SHN ist nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. |
6.5 | Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. |
7. | Entwürfe und Schutzrechte |
7.1 | Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die von SHN erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, bleiben auch nach Bezahlung Eigentum von SHN. Auch evtl. Schutz- und Urheberrechte verbleiben bei SHN. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SHN dürfen sie weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung genutzt werden. |
7.2 | Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Entwürfe keine bestehenden Rechte Dritter verletzen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt SHN nicht. Im Falle einer Inanspruchnahme von SHN durch Dritte wegen der Verletzung eines Schutzrechtes stellt der Kunde SHN von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungspflichten frei. |
8. | Mängelrüge, Mängelhaftung |
8.1 | Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind SHN unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind SHN ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. |
8.2 | Zeigt der Kunde einen Mangel gemäß Ziffer 8.1 fristgerecht an, hat er nach Wahl von SHN einen Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) bzw. bei Werkverträgen die unentgeltliche Herstellung eines neuen Werkes. |
8.3 | Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt SHN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn SHN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. |
8.4 | Wenn und soweit Mängel durch normale Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Bedienung entstanden oder auf Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind, haftet SHN nicht. |
8.5 | Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% der bestellten Menge gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Jede Vertragspartei kann die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen. |
8.6 | Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. |
8.7 | Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von SHN nicht nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. |
8.8 | Die Bestimmungen dieser Ziffer 8 lassen Ansprüche wegen Mängeln, die SHN arglistig verschwiegen hat oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst werden, unberührt. |
8.9 | Für den Fall, dass eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist oder dass ein Werkvertrag vorliegt, gilt ergänzend Folgendes: |
a) | Das Ergebnis der Abnahme wird unmittelbar nach Abschluss des Abnahmetests in einem Protokoll niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des Protokolls ist die Leistung abgenommen. |
b) | Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kunde die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern darf. Sind einzelne Teilleistungen mangelhaft, so findet – soweit technisch möglich – eine Teilabnahme der übrigen Leistungen statt |
c) | Für den Fall, dass trotz einer rechtzeitigen Unterrichtung des Kunden einschließlich des Hinweises auf die Konsequenzen seiner Nichtteilnahme an einer Abnahme und trotz der bestehenden Bereitschaft von SHN zur Abnahme eine Abnahme aus Gründen, die SHN nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen ab dem von SHN vorgesehenen Termin als vollzogen. Ungeachtet des Vorstehenden gilt die Abnahme in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware durch den Kunden als erfolgt. |
9. | Haftung |
9.1 | Für etwaige Schäden haftet SHN unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung von SHN auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. |
9.2 | Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet SHN nicht. |
9.3 | Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. |
9.4 | Soweit die Haftung von SHN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SHN. |
9.5 | Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer 9 die Haftung von SHN beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. |
10. | Eigentumsvorbehalt |
10.1 | Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, welche SHN gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von SHN. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche SHN gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware Eigentum von SHN. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von SHN. |
10.2 | Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. |
10.3 | Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Das Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange SHN Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist SHN bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an SHN ab; SHN nimmt diese Abtretung an. |
10.4 | Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt im Auftrag von SHN und zwar derart, dass SHN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist, ohne SHN zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß dieser Ziffer 10. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von SHN stehenden Waren durch den Kunden steht SHN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde insoweit das Alleineigentum an der neuen Sache, besteht Einvernehmen, dass der Kunde SHN im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an dieser neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für SHN verwahrt. |
10.5 | Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. SHN darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. SHN ist befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. |
10.6 | Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist SHN deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, hat der Kunde SHN auf Anforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt von SHN stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie den Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen auszuhändigen. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und SHN ist berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen. |
10.7 | Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung von SHN beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SHN. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde SHN unverzüglich zu unterrichten und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind, sowie den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von SHN hinzuweisen.Der Kunde hat die Vorbehaltsware als Eigentum von SHN zu kennzeichnen und Dritte im Falle der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf das Vorbehaltseigentum von SHN hinzuweisen sowie die Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen. |
10.8 | Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde SHN unverzüglich zu unterrichten, alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von SHN erforderlich sind, und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von SHN hinzuweisen. |
10.9 | Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von SHN zur Herausgabe der noch im Eigentum von SHN stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist SHN bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. |
10.10 | SHN ist auf Verlangen des Kunden nach Wahl von SHN zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten SHN eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. |
11. | Abtretung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit |
11.1 | Der Kunde darf Forderungen aus Geschäften mit SHN nicht abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt |
11.2 | Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftssitz von SHN. |
11.3 | Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München, sofern der Kunde Kaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. SHN ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. |
11.4 | Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
11.5 | Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. |
Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt SHN nicht an, es sei denn, SHN hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
Stand: Mai 2021